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Entscheidungsfindung in der Europäischen Union

Die Europäische Union ist mehr als eine Länderkonföderation, jedoch kein Bundesstaat. Sie bildet eine neuartige Struktur, die sich keiner traditionellen rechtlichen Kategorie zuordnen lässt. Ihr politisches System ist in der Geschichte einmalig und spiegelt den über 50 Jahren andauernden Einigungsprozess in Europa.

Die Verträge (das sogenannte Primärrecht) sind die Grundlage eines umfangreichen sekundären (oder abgeleiteten) Rechts, das sich unmittelbar auf das Leben der EU-Bürger auswirkt. Das Sekundärrecht besteht überwiegend aus Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen, die die EU-Organe angenommen haben.

Diese Vorschriften werden von drei Organen getroffen, die ein institutionelles Dreieck bilden: dem Rat der Europäischen Union als Vertreter der nationalen Regierungen, dem Europäischen Parlament als Vertreter der Bürger und der von den nationalen Regierungen unabhängigen Europäischen Kommission.

Die Gründungsverträge der Europäischen Union sehen jedoch je nach Politikbereich unterschiedliche Kompetenzen und Verfahren für die Entscheidungsfindung in der Union vor.

In den meisten Politikfeldern, die im EU-Vertrag als Gemeinschaftsaufgabe festgelegt wurden, gilt seit dem Vertrag von Nizza für die Rechtsetzung das so genannte Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG Vertrag, bei dem Parlament und Rat gleichberechtigt sind und jeweils in zwei Lesungen Änderungen an einem von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzestext einbringen können. Bei Uneinigkeit müssen sich Rat und Parlament in dritter Lesung in einem Vermittlungsausschuss einigen oder die Rechtssetzung scheitert. Auch über den EU-Haushalt entscheiden diese beiden Organe gemeinsam.

In den zwischenstaatlichen Politikbereichen (gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) ist der Rat das einzige Entscheidungsgremium der EU, wobei alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind und auch nicht unmittelbar Rechtsgültigkeit haben. Seit Inkrafttreten des EU-Reformvertrages von Lissabon bekommt der Hohe Vertreter ein Initiativrecht. Er „kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.“ (Art. 42 Abs. 4 EUV)