Der Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union besteht aus Vertretern der Exekutive der Mitgliedstaaten, den Ministern, weshalb er auch Ministerrat genannt wird. Diese finden sich in zehn sogenannten Formationen zusammen, die bestimmte Politikbereiche abdecken. Zu den wichtigsten Formationen gehören der Allgemeine Rat und Außenbeziehungen sowie der Rat für Wirtschaft und Finanzen. In jede Formation wird aus jedem Mitgliedstaat je ein Minister entsandt, der nach den Weisungen des Mitgliedsland handelt.
Ein zentraler Aufgabenbereich des Ministerrates ist die Abstimmung und Entscheidung über Gesetzesvorlagen der Kommission. In den Politikfeldern der EU, die im EG-Vertrag als staatenübgreifend geregelt sind, beschließt der Ministerrat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die entscheidenden Rechtsakte im Rahmen eines festgelegten Mitentscheidungsverfahrens.
In den zwischenstaatlichen Bereichen (bspw. gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) ist der Rat das einzige Entscheidungsgremium der EU, wobei alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind und auch nicht unmittelbar Rechtsgültigkeit haben.
Der Ministerrat stellt darüber hinaus gemeinsam mit dem EU-Parlament den Haushaltsplan der Europäischen Union auf, schließt internationale Übereinkünfte und stimmt die Wirtschaftspolitiken des EU-Raums ab.
Ein spezielles Amt stellt das des Hohen Vertreters dar, welcher Generalsekretär der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist und internationale Abkommen koordiniert.
Die Präsidentschaft des Rates erfolgt rotierend im halbjährigen Wechsel.
Abstimmungen werden je nach Politikfeld bzw. Festlegung mit Einstimmigkeit, einfacher Mehrheit oder - in den meisten Fällen - mit qualifizierter Mehrheit gefällt. Hierbei sind die Stimmen der Ratsmitglieder gemäß der Bevölkerungszahl des zu vertretenden Staates gewichtet. Demzufolge verfügen Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien über die meisten Stimmen (29) und Malta mit drei über die wenigsten. Mindestens 255 von 345 Stimmen (73,9 Prozent) sind notwendig, um eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. Ferner muss eine Mehrheit der Mitgliedstaaten (in einigen Fällen zwei Drittel) der Entscheidung zustimmen, und jeder Mitgliedstaat kann nachprüfen lassen, ob die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens 62 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU entsprechen. Über eine Vertragsänderung, eine neue gemeinsame Politik oder den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats muss der Rat einstimmig beschließen.
Für viele Entscheidungen im Rat reicht schon heute anstelle von Einstimmigkeit eine „qualifizierte Mehrheit“. Diese Abstimmungsform wurde mit dem Vertrag von Lissabon auf weitere Bereiche ausgedehnt und auch anders gestaltet. Beschlüsse im Rat kommen ab 2014 nur zustande, wenn mindestens 55 % der Mitgliedstaaten dafür stimmen; diese Mitgliedstaaten müssen wiederum mindestens 65 % der europäischen Bevölkerung auf sich vereinen. Dieses System verleiht den Beschlüssen eine doppelte Legitimation. Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitgliedstaaten erforderlich. Hierdurch wird die Stellung der bevölkerungsärmeren Mitgliedstaaten gegenüber den bevölkerungsreichen gestärkt.
In bestimmten Bereichen erfordern die Beschlüsse indes weiterhin Einstimmigkeit. Hierzu gehören die Steuer‑ und die Verteidigungspolitik.
Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon sind Ratssitzungen, in denen der Rat als Gesetzgeber fungiert, öffentlich abzuhalten, damit das Abstimmungsverhalten der verschiedenen Regierungen von jedermann nachvollzogen werden kann.
