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Der EU-Reformvertrag von Lissabon

Der EU-Reformvertrag, EU-Grundlagenvertrag oder auch Vertrag von Lissabon ist ein von den 27 Mitgliedstaaten der EU geschlossener Vertrag, der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet worden ist und am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Der Lissabon-Vertrag reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag von 1992) sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag von 1957). Bereits der 2004 unterzeichnete aber nicht in Kraft getretene Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte das politische und rechtliche System der EU reformieren. Jedoch ist der sogenannte Verfassungsvertrag an den erfolglosen Referenden in Frankreich und den Niederlanden Mitte 2005 gescheitert.

Nähere Informationen zur Vorgeschichte finden Sie hier.

 

Eine Auswahl der Bestimmungen des Vertrages:

Mehr Demokratie, mehr Offenheit

Oftmals wird der EU ein Demokratiedefizit unterstellt. Dem versucht der Vertrag von Lissabon durch die Möglichkeit einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI, Art. 11 Abs. 4) entgegenzuwirken. Gemeint ist ein Bürgerbegehren, für das eine Million Unterschriften wahlberechtigter Unionsbürger mehrerer Mitgliedstaaten notwendig sind. Eine Million Unionsbürger entsprechen 0,2 Prozent der Unionsbevölkerung und sind im Vergleich zu Initiativrechten innerhalb der Mitgliedstaaten niedrig angesetzt. Die EBI dient dazu die Europäische Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.

Das einzige direkt von den Unionsbürgern gewählte Organ der EU wird zum gleichberechtigten Gesetzgeber neben dem Rat der Europäischen Union.

Darüber hinaus wird der Rat der Europäischen Union zukünftig größtenteils öffentlich tagen, um eine erhöhte Transparenz des Abstimmungsverhaltens zu gewährleisten.

Zusätzliche Legitimation (die sogenannte doppelte Legitimation) erhält der Rat der Europäischen Union durch die neuen Abstimmungsverhältnisse. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt Rat der Europäischen Union.

Durch die rechtliche Fusion von EU und EG ersetzt zukünftig der Begriff „Europäische Union“ durchgängig den der „Europäischen Gemeinschaft“. Damit soll das politische System der EU transparenter und verständlicher werden.

 

Modernisierung der EU-Institutionen

Das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik wird neu eingerichtet. Es dient der Repräsentation der EU in wichtigen Politikbereichen und soll der EU mehr Schlagkraft nach außen verleihen. Die EU kann zukünftig im Ausland „mit einer Stimme“ sprechen. Der Hohe Vertreter ist zugleich Vizepräsident der EU-Kommission.

 

Sicherheit und Verteidigung

Der Lissabon-Vertrag präzisiert die Rolle der EU in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die bisherigen Missionen der EU außerhalb ihres Gebietes dienten immer der Friedenssicherung, der Konfliktvermeidung sowie der Stärkung der internationalen Sicherheit. Der Vertrag erweitert den Aufgabenbereich um Abrüstungsmaßnahmen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung sowie Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten.

Des Weiteren wird den einzelnen Mitgliedstaaten eine engere Kooperation in der Verteidigungspolitik zugesprochen. Jedes Mitglied ist verpflichtet zivile und militärische Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

 

Justiz und Kriminalität

Um gegen grenzüberschreitende Kriminalität, illegale Zuwanderung und den Menschen-/Waffen-/Drogenhandel vorzugehen, sieht der Vertrag bessere Möglichkeiten vor diese zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten soll verbessert werden. Für die Einwanderung und Asylgewährung werden zukünftig mehr gemeinsame Regelungen erlassen.

 

Neue Bereiche der Zusammenarbeit

Beispielhaft sei hier auf die Bereiche Klimawandel und Energie hingewiesen. Der Lissabon-Vertrag verpflichtet die EU Maßnahmen  zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme auf internationaler Ebene zu fördern. Darüber hinaus schreibt der Vertrag ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der nachhaltigen Energie vor. Der Energiemarkt und die Energieversorgung sollen gut funktionieren, Energieeinsparungen und Energieeffizienzsteigerungen sollen erreicht werden und erneuerbare Energieträger sollen entwickelt werden.

 

Menschenrechte

Der EU-Reformvertrag erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta der Grundrechte an und macht die Charta zu einem rechtsverbindlichen Instrument. Die Charta ist nicht Bestandteil des Vertrages, es wird lediglich in Art. 6 Abs. 1 auf sie verwiesen. Die Charta ist erst mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, also neun Jahre nach Verabschiedung, rechtskräftig geworden.

Bindende Geltung erlangt die Charta nicht für die Mitgliedstaaten Großbritannien, Polen und Tschechien.

Die Charta ähnelt in den meisten Punkten den nationalstaatlich verfassten Grundrechten.

 

Anerkennung der lokalen und regionalen Ebene

Die Selbstverwaltung der Regionen und der Gemeinden wird im Vertrag ausdrücklich anerkannt. Dasselbe gilt für das Subsidiaritätsprinzip für die Mitgliedstaaten. Die EU muss die politischen und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der Mitgliedstaaten – wie etwa den föderalen Charakter der Bundesrepublik Deutschland – und deren nationale Identität respektieren.

Im künftigen Vertrag werden auch die Grenzen des Binnenmarkts bei den öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (in Deutschland als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bezeichnet, z.B. öffentlicher Personennahverkehr, Wasserversorgung, Müllabfuhr, soziale Dienste) deutlicher gezogen. Der Reformvertrag stellt klar, dass es die Mitgliedstaaten sind, die die Daseinsvorsorge für ihre Bürger finanzieren, bereitstellen und in Auftrag geben. In Deutschland sind dafür vielfach die Städte und Gemeinden zuständig. Klarer als bisher werden die Verantwortung und Gestaltungsmöglichkeit der kommunalen und der regionalen Verwaltung für diese Dienste betont.